Die Probezeit gibt Arbeitgebern und Beschäftigten Zeit, um zu prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für normale Arbeitsverhältnisse gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten. Die sechs Monate betreffen vor allem die Kündigungsfrist und den allgemeinen Kündigungsschutz.

Die gesetzlichen Grundregeln gelten bundesweit. Welche Frist für dich gilt, steht auch in deinem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Für Berufsausbildungen gelten eigene Regeln.

Was die Probezeit regelt

Die Probezeit ist die vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses. Sie beendet den Vertrag nicht automatisch. Bei einem befristeten Vertrag endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am vereinbarten Datum, wenn keine andere Regelung gilt.

Während der Probezeit gelten die vereinbarten Arbeitsbedingungen, einschließlich des Anspruchs auf Vergütung. Auch Urlaubsansprüche entstehen. Den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhältst du grundsätzlich nach sechs Monaten; vorher erwirbst du anteiligen Urlaub. Eine kurze Probearbeit vor Abschluss eines Arbeitsvertrags ist etwas anderes. Wenn du dabei Aufgaben wie eine reguläre Arbeitskraft übernimmst, kann dir Bezahlung zustehen.

Arbeitsplatz einer selbstständig tätigen Person. (KI-Symbolbild)
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Probezeit und Zweiwochenfrist

Für normale Arbeitsverhältnisse schreibt das Gesetz keine allgemeine Höchstdauer der Probezeit vor. § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt eine andere Frage: Bei einer vereinbarten Probezeit gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese besondere Frist greift höchstens sechs Monate lang.

Die sechs Monate sind daher keine allgemeine gesetzliche Obergrenze für jede Probezeit. Dauert eine vereinbarte Probezeit länger, folgt daraus allein aber nicht, dass die Zweiwochenfrist weiter gilt. Welche Frist anschließend greift, richtet sich nach dem Gesetz sowie nach deinem Vertrag und einem anwendbaren Tarifvertrag. Ob eine längere Probezeitklausel gültig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Bei einer Berufsausbildung gelten feste Grenzen: Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Diese Sonderregel steht im Berufsbildungsgesetz und gilt nicht für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse.

Kündigung in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit gilt die gesetzliche Zweiwochenfrist höchstens für die ersten sechs Monate. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald du die Kündigung erhältst. Nach dieser Regel muss die Kündigung nicht zum 15. oder zum Monatsende erfolgen. Ein Tarifvertrag kann abweichende Kündigungsfristen festlegen.

Auch während der Probezeit muss eine Kündigung die geltende Frist einhalten. Sie muss schriftlich erfolgen; eine elektronische Kündigung reicht nicht. Besondere Schutzvorschriften gelten weiterhin. Eine Schwangerschaft oder Elternzeit kann zum Beispiel besonderen Kündigungsschutz auslösen.

Wenn du eine Kündigung gerichtlich prüfen lassen willst, musst du grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, nachdem du die schriftliche Kündigung erhalten hast, Klage einreichen. Die Frist ist kurz. Hol dir deshalb schnell rechtlichen Rat, wenn du Zweifel an der Kündigung oder der Kündigungsfrist hast.

Kündigungsschutz nach sechs Monaten

Die Probezeit und die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sind zwei getrennte Regeln. Diese Wartezeit bedeutet, dass der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich erst greift, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Ob das Kündigungsschutzgesetz danach gilt, hängt auch von der Betriebsgröße ab.

Für neuere Beschäftigungsverhältnisse gilt die Regel im Allgemeinen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Teilzeitkräfte zählen je nach Arbeitszeit anteilig, und für ältere Beschäftigungsverhältnisse gibt es Übergangsregeln. Deshalb greift der allgemeine Kündigungsschutz auch nach sechs Monaten nicht automatisch in jedem Betrieb. Besondere Schutzrechte können unabhängig davon schon während der Probezeit greifen.

Geordnete Unterlagen für einen Behördentermin. (KI-Symbolbild)
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Befristete Verträge prüfen

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss die vereinbarte Probezeit zur erwarteten Vertragsdauer und zur Tätigkeit passen. Deshalb ist eine pauschale Probezeit nicht automatisch für jeden kurzen Vertrag geeignet.

Prüfe außerdem, ob der befristete Vertrag eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Ende erlaubt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist das grundsätzlich nur möglich, wenn der Vertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Eine Probezeitklausel allein beantwortet diese Frage nicht zuverlässig.

Urlaub, Krankheit und Elternzeit

Krankheit verlängert die Probezeit nicht automatisch. Auch eine Kündigung während einer Krankschreibung ist grundsätzlich möglich, sofern keine anderen Schutzvorschriften oder rechtlichen Gründe dagegenstehen.

Elternzeit kann auch während der Probezeit genommen werden. Während der Elternzeit gilt besonderer Kündigungsschutz. Ob sich die Probezeit wegen der Elternzeit verlängert, ist gesetzlich nicht geregelt; dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann dafür relevant sein. Der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft gilt ebenfalls während einer Probezeit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vertrag und Tarifvertrag prüfen

Die gesetzlichen Regeln zur Probezeit gelten bundesweit. Eine pauschal andere Probezeitregel für einzelne Bundesländer gibt es nicht. Unterschiede entstehen vor allem durch den konkreten Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Tarifverträge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von den Kündigungsfristen abweichen.

Schau bei deinem Vertrag besonders auf diese Punkte:

  • Ist eine Probezeit ausdrücklich vereinbart, und wie lange dauert sie?
  • Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit und danach?
  • Wird ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einbezogen?
  • Ist der Vertrag befristet, und erlaubt er eine ordentliche Kündigung vor dem Befristungsende?

Die vereinbarte Dauer der Probezeit muss auch in dem Nachweis stehen, der die wichtigsten Vertragsbedingungen festhält. Du musst diese Angaben grundsätzlich spätestens am siebten Kalendertag nach Arbeitsbeginn erhalten. Für die Form und Übermittlung gelten gesetzliche Vorgaben und Ausnahmen.