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Zwischen Weihnachten und Silvester Urlaub
Von Weihnachten bis NeujahrsferienDas Release für Auszubildende zwischen Weihnachten und Neujahr.
Fehler zum Jahresende
Weihnachtsabend und Silvester sind keine arbeitsrechtlichen gesetzlichen Feiertage und werden in vielen Betrieben auch nicht anders behandelt. Worauf Sie bei der Planung Ihres Urlaubs zum Jahresende achten müssen - und unter welchen Voraussetzungen Sie Ende Oktober Betriebsferien organisieren können. Jedes Jahr sind die Mitarbeiter erstaunt, wenn sie am 24. bzw. 30. Dezember Urlaub haben.
Laut Gesetzesvorlage sind Weihnachten und Silvester keine Festtage, sondern normale Werktage. Sofern es also keine andere Bestimmung gibt, muss der Mitarbeiter prinzipiell auch zu den festgelegten Zeitpunkten mitarbeiten. Für einen kostenlosen Weihnachtsabend oder Silvester reicht ein halbtägiger Feiertag nicht aus. Wenn ein Mitarbeiter an diesen Tagen nur einen halbtägigen Urlaub macht, kann der Dienstgeber nach den Rechtsvorschriften des BFG einen ganzen frei werden.
Nichtsdestotrotz machen viele Unternehmer um des Weihnachtsfrieds willen von dieser Option keinen Gebrauch. Für die meisten Unternehmer ist diese Option nicht geeignet. An Heiligabend und Silvester "bekommen" die Mitarbeitenden in vielen Unternehmen einen halbtägigen Tag und müssen den Rest des Arbeitstages einplanen. Bei anderen Unternehmen ist es durchaus möglich, Betriebsferien zu Weihnachten oder zwischen den Jahren zu organisieren.
Die Arbeitgeberin kann dann die Ferientage des Mitarbeiters für den Anspruch auf Firmenurlaub aufrechnen. Es besteht aber auch ein dringender Bedürfnis nach einem Firmenurlaub rund um die Weihnachtsferien. Bei tarifgebundenen Betrieben oder mit einem Konzernbetriebsrat sollten Sie einen Überblick über die anwendbaren Kollektiv- oder Werkvertragswerke gewinnen, die oft von den Rechtsvorschriften zu Gunsten der Mitarbeiter abweicht.
Besonders zu Weihnachten wollen alle Mitarbeiter ihren Urlaub mit den anderen Familienangehörigen verbringen. Allerdings ist es nicht wahr, dass in der Regel oder in erster Linie zwischen Weihnachten und Silvester vor anderen Mitarbeitern freigestellt sind. Wenn dagegen zwingende betriebsbedingte oder arbeitsfreie Tage für andere Mitarbeiter spricht, können die Mütter auch zur Arbeit an den populären Familienferien gezwungen werden.
Selbstverständlich sollte der Auftraggeber bei seiner Entscheidungsfindung auch die sozialen Gesichtspunkte einbeziehen. Aber dazu zählt sicher auch die Fragestellung, wer im vergangenen Jahr freigestellt war, denn der Auftraggeber muss auch die Ferienwünsche von Single mitberücksichtigen. Dies ist gerade eine der Ausnahmesituationen, mit denen ein Mitarbeiter den verbleibenden Urlaub, den er nicht in Anspruch genommen hat, auf das Folgejahr vortragen kann.
Dann hat er die Option, in den Monat Januaren bis einschließlich Marsch den verbleibenden Urlaub aus dem vergangenen Jahr zu nehmen. Am 31.03. läuft der verbleibende Urlaub aus. Ein häufiger Irrglaube ist, dass der Urlaub in das folgende Jahr mitgenommen wird. Im umgekehrten Fall: Sofern in einem Kollektivvertrag, Betriebsvertrag oder Anstellungsvertrag nichts anderes festgelegt ist, muss der Urlaub in der Regel im aktuellen Betriebsjahr bewilligt und in Anspruch genommen werden.
Beim Ablauf von Feiertagen ist die geltende Gesetzgebung des EuGH zu beachten: Im Gegensatz zur früheren ständigen Praxis des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann Urlaub nicht mehr verwirkt werden, nur weil der Auftraggeber keinen schriftlichen Auftrag des Mitarbeiters erhalten hat. Der Auftraggeber muss seine Mitarbeiter vorher unterrichtet und angefordert haben.
Der Auftraggeber ist in der Praxis auch daran interessiert, dass die Mitarbeiter im selben Jahr ihren Urlaub nehmen. Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, müssen Vorkehrungen für die restlichen Abwesenheitstage getroffen werden, die das Resultat beeinflussen. Für den Weihnachtsfrieden sollten der notwendige Mitarbeitereinsatz und die Ferienwünsche der Mitarbeiter rechtzeitig festgelegt und so nachvollziehbar wie möglich reguliert werden.
Bei regelmässig wiederkehrenden Peaks, z.B. im saisonalen Bereich, kann ein Urlaubsverbot auferlegt werden. Wenn es im Unternehmen jedoch um die Weihnachtstage besonders still ist, weil der grösste Klientel auch Weihnachtsfeiertage hat, ist ein Firmenurlaub auch unter Berücksichtigung von Feiertagen erdenklich.