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Weihnachtskurzreisen
Kurztrips zu WeihnachtenAktion 186980: Halleschen Weihnachten 2018
Er gilt für alle Pauschalangebote der Firma superurlaub. Die Superurlaub Gesellschaft mbH, im Folgenden "Reiseveranstalter" genannt. Mit der Reservierung stimmt der Auftraggeber der ausschließlich persönlichen Verwendung zu.
Für Auskunftsversäumnisse kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.
Die Reiseveranstalterin ist ermächtigt, durch Übersendung einer Sicherheitserklärung Vorauszahlungen zu verlangen, wenn dies für die Disposition und Leistungserbringung in der Hauptsaison (z.B. Silvester) erforderlich ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzsicherung mitversichert. Wenden Sie sich in diesem Falle an den Veranstalter.
Tritt der Veranstalter gemäß vorstehendem Satz vom Spielvertrag zurück, kann der Veranstalter als Vergütung nach den Vorschriften des Hotelpartners/Dienstleisters Stornogebühren nachfragen.
Es ist zu berücksichtigen, dass innerhalb einer Unterkunftseinheit nur gleiche Cateringleistungen angeboten werden können. Wenn Sie sich an Ihrem Urlaubsziel längere Zeit aufhalten möchten, wenden Sie sich am besten so früh wie möglich an den Veranstalter.
Bei Bedarf wird er dem Käufer eine kostenlose Umbuchung oder eine kostenlose Auszahlung einräumen. Bei wesentlicher Veränderung einer bedeutsamen Eigenart der Reisedienstleistung oder bei Abweichungen von den in den Reisevertrag eingegangenen Sonderwünschen des Auftraggebers ist der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder zur Annahme der Abänderung oder zum kostenlosen Widerruf des Reisevertrages oder zur Forderung der Beteiligung an einer Ersatztour innerhalb einer vom Auftraggeber bei Bekanntgabe der Än-derung vom Auftragnehmer zu setzenden überschaubaren Fris-traum.
Dem Kunden bleibt es überlassen, auf die Benachrichtigung des Veranstalters zu antworten oder nicht. Stellt sich der Reisende gegenüber dem Veranstalter, so kann er entweder der Auftragsänderung zustimmen, von ihm die Beteiligung an einer Ersatz- Reise fordern, wenn diese ihm geboten wurde, oder kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall ist die Rücktrittserklärung nicht erforderlich.
Darauf ist der Auftraggeber in der Deklaration gemäß Abschnitt 5.3 deutlich, verständlich und hervorgehoben zuweisen.
Die Rücktrittserklärung ist dem Veranstalter gegenüber zu erteilen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs beim Veranstalter.
In den folgenden Pauschalpreisen wird auch der Zeitabschnitt zwischen der Erklärung des Rücktritts und dem Beginn der Reise berücksichtigt. Diese sind vom Veranstalter auf Wunsch des Auftraggebers zu unterbreiten. Sie haben auch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die dem Veranstalter zustehenden Honorare deutlich niedriger sind als die vom Veranstalter verlangte pauschale Entschädigung.
Der Veranstalter ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Fallpauschalen eine erhöhte, individuelle Vergütung zu verlangen, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass ihm deutlich mehr Aufwand als die jeweilige Fallpauschale entstanden ist. Die Reiseveranstalterin ist in diesem Falle zur Quantifizierung und Begründung der geforderten Vergütung unter Einbeziehung der eingesparten Kosten und einer sonstigen Nutzung der Reisedienstleistungen beizutragen.
Bei einer Stornierung ist der Veranstalter zur Erstattung des gesamten oder eines Teils des Tourpreises als Folge einer Stornierung des Vertrages angehalten, die Zahlung hat sofort, in jedem Falle aber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Stornierungserklärung zu erfolgen. Ihr Recht, innerhalb einer vertretbaren Zeit vor Reiseantritt einen Ersatzmitwirkenden durch Anmeldung auf einem permanenten Speichermedium (siehe nachstehender Absatz 7. 2) zu benennen, wird durch die oben genannten Voraussetzungen nicht berührt.
Sie ist in jedem Falle fristgerecht, wenn sie dem Veranstalter spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugehen. Auf Ihr Verlangen wird der Veranstalter die bestätigte Reservierung (Umbuchung) im Rahmen des Machbaren ändern.
Im Falle einer Veränderung innerhalb der angemeldeten Unterkünfte ( "Wechsel der Unterkunftskategorie, Art der Verpflegung oder Belegung des angemeldeten Zimmers") wird der Tarif für die geänderte Leistung auf der Grundlage der zuvor der Anmeldung zugrunde gelegten Tarife und Konditionen nachberechnet.
Die Reiseleitung ist dazu angehalten, alle ihr übergebenen Urkunden und Aufzeichnungen an den Dritten weiterzugeben. Für Auskunftsversäumnisse kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden. Sie ist in jedem Falle fristgerecht, wenn sie dem Veranstalter mindestens sieben Tage vor Reiseantritt zugehen. Die Reiseveranstalterin kann dem Zutritt des Dritten anstelle des Reiseteilnehmers Widerspruch einlegen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseanforderungen nicht erfuellt.
Es steht dem Reiseteilnehmer frei, nicht entstandene oder mit dem Entstehen des Dritten deutlich niedrigere Aufwendungen nachzuweisen.
Dem Veranstalter bleibt jedoch der Recht auf den Tourpreis vorbehalten.
Natürlich wird Sie der Veranstalter informieren, wenn sich zu einem späteren Termin herausstellt, dass die minimale Teilnehmerzahl nicht erreichbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, die Widerrufserklärung umgehend an den Reiseleiter weiterzuleiten.
Kündigt der Veranstalter vom Reisevertrag, so hat er seinen Ansprüche auf den vertraglich festgelegten Tourpreis verloren. Wird eine Reisedienstleistung nicht oder nicht fehlerfrei erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Nacherfüllung nachfragen.
Soweit der Hotelpartner/Dienstleister oder Veranstalter die Situation infolge einer fahrlässigen Versäumnis der Mängelrüge nicht beheben kann, kann der Reiseteilnehmer weder Ansprüche auf Preisminderung gemäß 651m noch auf Schadensersatz gemäß 651n geltend machen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mängelrüge ausgeschlossen.
Die Festlegung einer Abhilfefrist ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Abhilfemaßnahme vom Veranstalter abgelehnt wird oder wenn die unverzügliche Abhilfemaßnahme erforderlich ist. Bei nachträglicher Kündigung des Vertrages hat der Fahrgast das Recht auf Rückgabe der Beförderungen, sofern der Auftrag die Beförderungen umfasst. Der Veranstalter ist dem Veranstalter nur den Teil des Tourpreises schuldig, der auf die zur Durchführung der Reise in Anspruch genommene oder noch zu erbringende Leistung entfällt.
Für nicht körperlich bedingte Unfallschäden ist die Haftpflicht des Veranstalters auf das Dreifache des Tourpreises begrenzt, soweit ein Sachschaden des Reiseteilnehmers nicht vorsätzlich verursacht wird.
Die Haftungsbeschränkungen beziehen sich auf jeden einzelnen Reiseteilnehmer und jede Teilstrecke. Der Veranstalter ist nicht haftbar für Betriebsstörungen, Personen- und Vermögensschäden im Rahmen von Dienstleistungen, die nur als Fremdleistung vermittelte werden (z.B. Exkursionen, Sportevents, Theaterbesuche, Messen, Transportleistungen zum und vom beworbenen Abgangs- und Bestimmungsort), wenn diese Dienstleistungen unter Nennung des Vermittlungsvertragspartners als Fremdleistung explizit und unmissverständlich bezeichnet sind, so dass sie nicht Teil der Reisepauschalreise sind, die der Reisende erkennen kann.
Der Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insofern eingeschränkt oder ausgeschlossen, als ein Schadenersatzanspruch gegen den Leistungserbringer nur unter gewissen Bedingungen oder Einschränkungen oder unter gewissen Bedingungen auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften oder gesetzlichen Bestimmungen, die auf solchen Übereinkünften beruhen und für die von einem Leistungserbringer zu erbringende Leistung gelten, ausgeübt werden kann.
Die Reiseveranstalterin rät, eine Unfall-Versicherung abzuschließen. Für Schadensfälle, die sich aus der Durchführung der Maßnahme oder der Beteiligung an Extremsport- oder Erlebnisreisen oder -aktivitäten, z.B. Canyoning, Solo-Freiklettern (Klettern ohne Sicherheitsausrüstung) außerhalb der ausgewiesenen Einrichtungen, Höhlenwanderungen, Floßfahrten, Safaris, Survival-Touren ergeben, wird nicht gehaftet.
11.6. 1 Jeder Reiseteilnehmer ist im Falle von Betriebsstörungen im Sinne der geltenden Gesetze zur Mitwirkung bei der Vermeidung oder Minimierung möglicher Schadensfälle angehalten. Sollte Ihr Kontakt oder der Veranstalter nicht zu erreichen sein, kontaktieren Sie bitte den Dienstleister (z.B. Transferunternehmen, Hoteliers, Schiffsmanagement), den Veranstalter (Kontaktdaten s. u.) oder dessen lokalen Vertreter oder Ihr Reisebüro.
Die Forderungsabtretung gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. In diesem Fall ist die Übertragung von Forderungen gegen den Veranstalter auszusetzen.
Die Reiseveranstalterin ist nicht haftbar für die fristgerechte Ausstellung und Entgegennahme erforderlicher Visumanträge durch die zuständige Auslandsvertretung, wenn Sie sie ihm zur Beschaffung aufgetragen haben, es sei denn, die Verspätung ist durch das Verschulden des Reiseveranstalters bedingt.